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   BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87   

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BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87 (https://dejure.org/1988,4990)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1988 - 1 WB 142.87 (https://dejure.org/1988,4990)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142.87 (https://dejure.org/1988,4990)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung der Versetzung eines Soldaten - Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung über das Bedürfnis der Versetzung - Versetzung trotz Besitzes eines Eigenheims am alten Standort und der mit der Versetzung verbundenen finanziellen Belastung - ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 ff. m.w.N.).

    Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach B... entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].

  • BVerwG, 10.09.1986 - 1 WB 120.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 WB 120/86 - m.w.N.).

    Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern und Schwiegereltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. unter anderem BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - und vom 28. Januar 1987 - 1 WB 3/87).

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Aus diesem Grund steht der Besitz eines Eigenheims am alten Standort und die damit verbundene finanzielle Belastung einer Versetzung nicht entgegen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach B... entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 D 59.75
    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach B... entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
  • BVerwG, 01.07.1986 - 1 WB 102.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. Juli 1985 - 1 WB 102/86).
  • BVerwG, 28.01.1987 - 1 WB 3.87

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung - Versetzung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87
    Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern und Schwiegereltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. unter anderem BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - und vom 28. Januar 1987 - 1 WB 3/87).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 95.88

    Anspruch des Soldaten auf bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung -

    Der Antrag vom 22. Dezember 1987, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 4. Januar 1988 verfügten Versetzung von der 1./FmRgt ... zur 1./FmRgt ... in B. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrte, wurde vom Senat mit Beschluß vom 12. Januar 1988 (1 WB 142/87) zurückgewiesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Beschwerdeakten des BMVg sowie die Akten des Senats in den Verfahren 1 WB 142/87 und 1 WB 11/88 Bezug genommen.

    Der BMVg hat in seinem Fernschreiben vom 6. Januar 1988 (1 WB 142/87) die Gründe dargelegt, die für die Auswahl des Antragstellers maßgebend waren.

    Daß die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich auch unter Berücksichtigung des Rechtgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, der Versetzung nicht entgegenstehen, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 12. Januar 1988 (1 WB 142/87) und vom 20. April 1988 (1 WB 11/88) über die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einzelnen dargelegt.

  • BVerwG, 26.02.1990 - 1 WB 3.90

    Berücksichtigung der Verwendungswünsche und Standortwünsche eines Soldaten im

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).

    Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 WB 102/86 - und vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).

  • BVerwG, 20.04.1988 - 1 WB 11.88

    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung - Rechtsmittel gegen die

    Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 12. Januar 1988 (1 WB 142/87) zurückgewiesen.

    Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinem Fernschreiben vom 6. Januar 1988 in dem Verfahren 1 WB 142/87.

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 WB 47.91

    Anspruch auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung - Grenzen des Ermessens bei der

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.1988 - 1 WB 55.88

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung eines

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).
  • BVerwG, 27.06.1990 - 1 WB 73.90

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N. und vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).
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